Statuten des MVCS

Artikel I:
NAME UND SITZ DES VEREINES
1. Der Verein führt den Namen "MOTOR-VETERANEN-CLUB SALZBURG (MVCS)".
2. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit einerseits auf die Stadt Salzburg sowie auf nationaler Ebene auf ganz Österreich. Der "MVCS" ist ein selbständiger Verein.
3. Der "MVCS" gehört dem "österreichischen Motor-Veteranen-Verband (ÖMVV) oder einem anderen Dachverband mit gleichen Zielen an.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.

Artikel II:
ZIEL UND ZWECK DES VEREINES
Der Verein "MVCS" ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist unpolitisch. Im Verein "MVCS" sind Menschen beheimatet, die Interesse und Freude an technisch-historisch wertvollen Kraftfahrzeugen haben. Ziel und Zweck des Vereins ist somit im Besonderen:
a) die Pflege, die Erhaltung und die Erfassung des vorhandenen Bestandes an technisch-historisch wertvollen Kraftfahrzeugen.
b) die Veranstaltung öffentlicher Vorführungen, sportlicher Wettbewerbe, Ausstellungen, Ausfahrten, Vorträgen, Filmvorführungen sowie die Veröffentlichung einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, weiters
c) die Propagierung der Verdienste Österreichs in der Entwicklung des Kraftfahrzeugwesens, ohne Unterschied, ob es sich um ein- oder mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt.

Artikel III:
AUFBRINGUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
1. Der Vereinszweck soll einerseits durch ideelle Mittel und andererseits durch materielle Zuwendungen erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen vor allem die Herstellung, Erweiterung und Intensivierung von Kontakten zu gleichgesinnten Persönlichkeiten im In- und Ausland, wobei es sich dabei um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, aber auch um private
Persönlichkeiten handeln kann. Die Pflege vielfältiger Kontakte durch regen, fortlaufenden Gedankenaustausch im Wege grenzüberschreitender Meetings zu aktuellen und fallbezogenen Ideen und Vorstellungen.
2. Als ideelle Mittel dienen weiters vor allem:
a) Informationsveranstaltungen über das Wesen technisch-historisch wertvoller Kraftfahrzeuge; dazu sollen Vorträge, Informationsveranstaltungen, PR-Aktionen sowie andere, dem Vereinszweck geeignete Mittel dienen.
b) Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit der Öffentlichkeit, der öffentlichen Hand und der öffentlichen Entscheidungsträger.
c) Teilnahme und Mitarbeit an „MVCS" korrespondierenden Projekten, Aktivitäten und Ideen verwandter und befreundeter Vereine und Institutionen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Aktionen;
c) Spenden, Förderungen, Sammlungen, Sponsorbeiträge.
4. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Deckung der in organisatorischer Hinsicht auflaufenden Kosten, jeweils aber nur in dem vom Vorstand genehmigten Umfang, verwendet werden.

Artikel IV:
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des "MVCS" können alle physischen und unbescholtenen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, Behörden und Verbände mit Sitz in Österreich werden, die ein Motorveteranen-Fahrzeug besitzen oder am Veteranensport oder an der Pflege der Geschichte der technisch-historisch
wertvollen Kraftfahrzeuge interessiert sind.
2. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
4. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsleben beteiligen und den jährlich vorzuschreibenden Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlen.
5. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines entweder einmaligen oder jährlichen Förderungsbeitrages neben dem Mitgliedsbeitrag fördern (davon umfasst sind insbesondere Firmen, juristische Personen und ähnliche Personengesellschaften).
6. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein über Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

Artikel V:
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen sowie assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Die förmliche Antragstellung erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung beim Vereinsvorstand.
5. Außerordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, haben eine physische Person namhaft zu machen, welche Vereinsversammlungen beiwohnt und dort Vertretung leistet.

Artikel VI:
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Mitgliedern durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres, somit jeweils zum 31. Dezember, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeigeverspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Als Zahlungsfrist gilt das Ende des 1. Quartals.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
oder/und wegen unehrenhaften Verhaltens ausgesprochen werden.
5. Gegen den Vereinsausschluss ist die Berufung oder ein allfälliges anderes Rechtsmittel an die Generalversammlung nicht zulässig.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.Die Mitgliedschaft erlischt nach der 3. erfolglosen Mahnung des Mitgliedsbeitrages.

Artikel VII:
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem "MVCS" erfüllt haben, sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Insbesondere hat jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied Sitz und Stimme in der Generalversammlung und kommt den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern das aktive und passive Wahlrecht zu.
2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die einmalig vorgeschriebene Beitrittsgebühr und den jährlich festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu leisten, außerordentliche Mitglieder leisten darüber hinaus Förderbeiträge. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt der Vorstand fest.
3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
4. Ehrenmitglieder sowie Anschluss- oder Familienmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Artikel VIII:
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied kann auf Verlangen die Ausstellung einer Bestätigung der Mitgliedschaft beim Vorstand begehren.

Artikel IX:
VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsprüfer
Der Geschäftsführer

Artikel X:
DIE GENERALVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre im Jänner des nächsten folgenden Jahres in der Stadt Salzburg statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Einzelne Punkte zur Tagesordnung sind zu deren Berücksichtigung mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Punkt 6.) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist diese auf dreißig Minuten zu vertagen. Nach dreißig Minuten ist die Generalversammlung jedenfalls beschlussfähig und findet mit derselben Tagesordnung statt.
8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung finden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Artikel XI:
AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
¨ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
¨ Beschlussfassung über den Voranschlag;
¨ Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
¨ Entlastung des Vorstandes;
¨ Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche sowie für außerordentliche Mitglieder;
¨ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
¨ Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse vom Verein;
¨ Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
¨ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

Artikel XII:
DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern. Diese sind:
Präsident
erster Vizepräsident
zweiter Vizepräsident
Geschäftsführer
Schriftführer
stellvertretender Schriftführer
Kassier
stellvertretender Kassier

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist einer der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch keiner der Rechnungsprüfer handlungsfähig oder erreichbar sein, so ist jedes ordentliche Mitglied ermächtigt, die Handlungsunfähigkeit des Vereins durch Beantragung eines einstweiligen Kurators beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen, welcher dann umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des gewählten Vorstandes dauert fünf Jahre. Sie verlängert sich bis zur ordentlichen Neuwahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom stellvertretenden Präsidenten, schriftlich oder mündlich, einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderungsfall der erste Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, das an der zweite Vizepräsident oder Geschäftsführer. Sind auch diese Beiden verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung sowie Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, zu richten. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist dieser an die Generalversammlung zu richten.
11. Der Vorstand ist überhaupt berechtigt, jederzeit weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

Artikel XIII:
AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
¨ Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
¨ Vorbereitung der Generalversammlung;
¨ Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
¨ Verwaltung des Vereinsvermögens;
¨ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
¨ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Artikel XIV:
BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Dieser ist insbesondere ermächtigt, rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Regelungen zu Artikel XVII. „Geschäftsführer" hingewiesen.
2. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Mitglied selbst berechtigt und verpflichtet. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
3. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
4. Der Geschäftsführer, der erste und zweite Vizepräsident haben den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
6. Alle dem Vorstand angehörenden Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Artikel XV:
BEIRAT
Der Vorstand kann sich bei Bedarf eines Beirates bedienen. Dieser Beirat besteht regelmäßig aus Mitgliedern eines Expertenteams, fachkompetenten Persönlichkeiten aus dem Bereich historische Kraftfahrzeuge sowie Fachberatern für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Die Mitglieder des Beirates gehören dem Vorstand nicht an.
Über die Inanspruchnahme des Beirates oder einzelner Mitglieder des Beirates entscheidet der Vorstand.

Artikel XVI:
DIE RECHNUNGSPRÜFER
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Artikel XVII:
GESCHÄFTSFÜHRER
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, welcher Mitglied des Vorstandes ist. Dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Agenden des Vereines, die er im Sinne des Vereinszweckes und nach Maßgabe einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen hat.

Artikel XVIII:
VERTRETUNG
1. Der Präsident vertritt den „MVCS" nach außen. Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem Vizepräsidenten.
2. Der Präsident nimmt insbesondere im Sinne des Vereinsgesetzes alle Aufgaben zur Förderung des Ansehens des „MVCS" und seiner nationalen und internationale Beziehungen wahr.

Artikel XIX:
ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
1. Wichtige Schriftstücke, wie Urkunden, alle Arten von Verträgen, Erklärungen durch die der Verein verpflichtet wird sowie Auftragsvergaben oder Geldgebarungsakte, die eine Gesamtsumme im Einzelnen von € 1.000,00 übersteigen, ferner Vollmachten, sind vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kassier zu
fertigen.
2. Korrespondenzen und sonstige Schriftstücke in Vereinsangelegenheiten ohne verpflichtenden Inhalt können vom Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

Artikel XX:
ANERKENNUNG DER STATUTEN UND GERICHTSSTAND
1. Die Statuten des „MVCS" liegen sowohl bei der Vereinsbehörde als auch in der Geschäftsstelle des Vereines zur allgemeinen Einsicht auf. Jedes Mitglied des Vereines unterwirft sich bei seinem Eintritt durch Unterschrift auf einem Anmeldeformular den Bestimmungen dieser Statuten. Die Einrede, die Statuten nicht gekannt zu haben, ist grundsätzlich unbeachtlich.
2. Für alle durch das Vereinsverhältnis entstehenden Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen an den Verein oder des Vereines gilt als Erfüllungsort Salzburg.
3. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unterwerfen sich die Mitglieder durch die Anerkennung der Statuten dem sachlich zuständigen Gericht in der Stadt Salzburg.

Artikel XXI:
AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Das im Falle der Freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem Liquidator einem von der Generalversammlung bestimmten Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mild tätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, anerkannt ist.

Artikel XXII:
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
1. In allen zwischen den Mitgliedern oder aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Streitigkeiten werden zunächst dem Vorstand formlos vorgetragen. Wenn eine gütliche Bereinigung unmöglich ist oder abgelehnt wird, bestimmt der Vorstand eine Frist, binnen welcher jeder Streitteil zwei Aktivmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus den namhaft gemachten Aktivmitgliedern und zwar binnen 14 Tagen nach erstmaligem Zusammentritt. Bei Stimmengleichheit über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

Artikel XXIII:
ABZEICHEN
Der "MVCS" ist Inhaber eines eigenen Emblems.

Signiert durch den Präsidenten
Dipl.BW Gerhard Feichtinger MBA